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| Gebühren Entwicklung in Deutschland
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Die Entwicklung der Fernsprechgebühren in Deutschland von 1881 bis 1975 - 1877: Einführung des Fernsprechers in Deutschland durch Heinrich von Stephan. Er war nur für den dienstlichen Verkehr und für die Übermittlung von Telegrammen zugelassen. Es wurde damit an den kleinen Orten die keinen eigenen Telegrafenanschluss hatten, die Text mit Hilfe des Fernsprechers zum nächsten Telegrafenamt durchgeben.
- 1881: Ab diesem Jahr konnten Privatpersonen das Fernsprechortsnetz benutzen. In der Anfangszeit durch öffentliche Sprechstellen. Durch Verbindung zu anderen Ortsnetzen, Vororts- und Nachbarortsnetzen waren schon viele private und geschäftliche Ferngespräche möglich. Die Entfernung beschränke sich auf einen Umkreis von etwa 75 km.
Es wurde mit einem Pauschtarif angefangen. Diese deckte alle Gebühren im Orts- und Ferndienst. Für Gespräche in der Nachtzeit oder außerhalb der normalen Dienstzeit der Vermittlungsstellen wurden Zuschläge zu den Pauschgebühren erhoben.
- 1882: Man schuf man für die erweiterten Sprechmöglichkeiten in den neu geschaffenen Bezirksnetzen Zuschläge zu der Pauschgebühr ein. Im Ferndienst wurde eine Gebühr für Einzelgespräche mit einer Gebühreneinheit erhoben. Die Länge betrug fünf Minuten.
- 1885: Durch den weiteren Ausbau der Netzte war die Pauschgebühr nur noch für den Ortsverkehr gültig. Für den Fernverkehr wurden die Gespräche einzelnen abgerechnet. Die Gebühren wurden dadurch für die Teilnehmer gerechter verteilt. Es mussten nur die Teilnehmer für die Ferngespräche bezahlen, die sie auch durchgeführt hatten. Hierbei wurde die Zeitdauer der Ferngespräche berücksichtigt. Für ein 5 Minuten Gespräch wurden 100 Pf kassiert. Eine Aufteilung nach der Entfernung wurde nicht durchgeführt.
- 1889: Die Länge einer Gebühreneinheit wurde auf von 5 auf 3 Minuten gekürzt, so wie sie noch lange im internationalen handvermittelten Dienst bestehen blieb.
- 1892: Die zunehmende Verbreiterung des Fernverkehrs lies zwei Entfernungszonen entstehen.
Eine Nahzone bis 30 km (50 Pf / 3 Min) und eine Fernzone über 30 km (100 Pf / 3 Minuten)
- 1897: Die Entfernung für die Nahzone wurde auf 50 km ausgedehnt und die Gebühren wurden ermäßigt (25 Pf / 3 Min). Die Fernzone begann ab 50 km bei gleichbleibenden Gebühren.
- 1900: Die Fernsprechgebührenordnung vom 20. Dezember 1899 ist am 1. April 1900 in Kraft getreten.
Ihre Grundstruktur ist bis in das Jahr 1921 erhalten geblieben.
Es waren zwei verschiedene Ortstarife eingeführt worden. Der Teilnehmer konnte seinen Tarif selbst auswählen.
Der Tarif I bestand aus einem nach der Zahl der Hauptanschlüsse (HA) abgestuften Pauschbetrag zwischen 80 Mark und 180 Mark jährlich worin alle Ortsgespräche enthalten waren.
Der Tarif II bestand aus einer neu eingeführten Grundgebühr der die Leihgabe, Unterhaltung der Fernsprechapparate, Bau und die Instandhaltung der Sprechleitungen enthielt. Die Gebühr betrug zwischen 60 Mark und l00 Mark jährlich. Für ein Ortsgespräch wurde eine Gesprächsgebühr von 5 Pf erhoben. Es mussten jedoch mindestens 400 Ortsgespräche jährlich geführt werden.
Der Teilnehmer konnte sich für den für seine Verhältnisse besten Tarif entscheiden was zu einer weiteren und schnelleren Verbreitung des Fernsprechers beigetragen hatte. Der Teilnehmer der den Tarif II ausgewählt hatte, musste rechtzeitig vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres eine entsprechende Erklärung abgeben. Dieser Tarif war in Ortsnetzen bis zu 50 Hauptanschlüssen nicht zugelassen.
Bei den Ferngesprächsgebühren wurden die Entfernungen in 6 Bereiche aufgeteilt Diese Struktur der beiden Tarife wurde mit kleinen Anpassungen bis 1921 aufrechterhalten.
- 1921: Am 11. Juli trat ein neues Fernsprechgebühren-Gesetz in Kraft
Die Pauschgebühr wurde abgeschafft. Es wurde eine Gebühr für die Einrichtung eines Anschlusses eingeführt. Es gab nur noch einen Tarif der aus einer Grundgebühr bestand. Diese war nach Größe des Ortsnetzes gestaffelt.
Bei den Ferngesprächen wurde die Staffelung nach der Entfernung beibehalten mit entsprechenden Anpassungen der Gebühr. Beim Überschreiten der 3 Minuten Einheit im Fernverkehr über 100 km wurde von jetzt an für jede weitere Minute nur noch l/3 der Gebühr für die Dreiminuteneinheit erhoben. Früher wurden bei der Überschreitung immer die vollen 3 Minuten berechnet.
- 1922 – 1923: Durch Verfall der Währung (Inflation) mussten zu .den Tarifen des Gebührengesetzes in immer kürzeren Abständen Zuschläge festgesetzt werden.
Dieser Inflationszuschlag betrug am 1.1.1992 80 % und stieg bis zum 20.8.1923 auf 99.900 Prozent an.
- 1923 1. September: Es wurde ein neues Fernsprechgebührengesetz erlassen. Die Grundgebühren sind weggefallen. Die Gesprächsgebühren wurden nun aus den neu festgesetzten Grundbeträgen ermittelt. Diese wurden mit einer vom Reichspostminister festgesetzten Schlüsselzahl multipliziert. Diese Schlüsselzahlen wurden in immer kürzeren Abständen neu festgesetzt. Auf dem Höhepunkt der Inflation konnten die Schlüsselzahlen nicht mehr so schnell wie nötig erlassen und verkündet werden.
Sei dem 15. November 1923 wurde als Schlüsselzahl der jeweilige Goldumrechnungssatz für Reichssteuern (die Steuermark) werktäglich mit Hilfe von Kreistelegrammen den Postdienststellen mitgeteilt.
- 1923 1. Dezember: Die Gebühren wurden um 50 % erhöht. Das Gebührensystem wurde in seiner Grundstruktur erhalten.
- 1924: Die Erhöhung im vorherigen Jahr belastete Vielsprecher wesentlich mehr als die Wenigsprecher.
Als Ausgleich wurde die Gebühreneinheit für Vielsprecher mit mehr als 100 Gesprächen pro Monat von 15 Pf auf bis zu 10 Pf ermäßigt. (Staffelpreise)
- 1925 1. Februar: Als weiteren Ausgleich für die Vielsprecher wurde die Ferngebühren über mehr als 100 km herabgesetzt.
- 1927 1. Mai: Durch die Nachteile des reinen Gebührentarifs ohne Grundgebühr wurde durch eine Änderung des Gesetzes wieder eingeführt.
In der Anfangszeit war eine Mindestzahl von Ortsgesprächen vorgeschrieben. Die Minutengenaue Abrechnung ab der 3. Gesprächminute im Fernverkehr wurde in allen Entfernungsstufen eingeführt. Es wurde eine Gebührenermäßigung für die verkehrsschwachen Zeiten zwischen 19:00 und 8:00 Uhr eingeführt.
- 1930: Nach einer Änderung der Fernsprechordnung waren im Fernsprechverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Reich für die Gebührenberechnung nach dem Taxquadratverfahren die nächst niedrigerer Entfernungsstufe maßgebend. Weitere geringfügige Änderungen und Ermäßigungen waren bis zum Kriegsende in Kraft.
- 1946: Nach der Kapitulation wurde bei der Wiederaufnahme des Fernsprechdienstes in den verschiedenen Besatzungszonen unterschiedlich verfahren.
Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 20 vom 20. März 1946 wurden die Gebühren im Fernsprechverkehr um 50 v. H. erhöht.
- 1950: Diese im Jahr 1946 erlassenen Gebührensätze gingen auch in die neu gedruckte Fernsprechordnung über.
- 1953: Die Gebühren wurden getrennt angegeben, im handvermittelten Ferndienst für drei Minuten Gespräch und im Selbstwählferndienst (SWFD) nach der Dauer für eine Einheit in Sekunden.
Es wurde wieder ein verbilligter Nachttarif im Selbstwählferndienst zwischen 19 und 7 Uhr und im handvermittelten Ferndienst zwischen 18.30 und 21.30 Uhr eingeführt.
- 1954: Die Grundgebühren waren fast mehr als acht Jahre konstant geblieben. Sie wurden 1954 etwas erhöht.
Bei den Grundgebühren ging man auf eine neue Staffelung in vier Gruppen über, die sich bis über das Jahr 1975 gehalten hat Im Verkehr zwischen dem Bundesgebiet und dem Lande Berlin wurde seit dem Jahr 1954 für die Berechnung der Ferngesprächsgebühren anstelle der ermittelten Entfernungsstufe die nächst niedrigere Stufe angewendet.
- 1963: Für die den handvermittelten Ferndienst konnte keine ähnlich günstige Tarifgestaltung wie im Selbstwählferndienst wegen des sehr hohen Personalaufwands geschaffen werden.
Es wurde nur die gebührenermäßigte Zeit um 1/2 Stunde vorverlegt
- 1964 - 1974: Es gab ein paar Gebührenerhöhungen in den Jahren 1964, 1972 und 1974.
- 1963: Im Selbstwählferndienst waren die Leitungen im Weitverkehr ab 19 Uhr an völlig überlastet. Die die Leitungen besser auszunutzen wurde am 1. Juli 1963 ein Übergangstarif von 18 bis 21 Uhr eingeführt. Dieser Übergangstarif hielt aber nur ein Jahr.
- 1971: Erst in diesem Jahr wurde der Übergangtarif wieder eingeführt.
Die Gebühren für den handvermittelten Ferndienst wurden nicht mehr aufgeführt, weil im Selbstwählferndienst das gesamte Bundesgebiet erreichbar war.
- 1972: Es gab Gebührenerhöhungen bei den Grundgebühren, und seit dem 1. Juli 1974 wurden folgenden neuen Tarife eingeführt:
Taggebühr: 6-18 Uhr Nachtgebühr I: 18-22 Uhr Nachtgebühr II: 22- 6 Uhr, auch Mondscheintarif genannt.
- 1974: Es gab es geringfügige Gebührenerhöhungen. Der Preis für die Einheit wurde von 21 Pf auf 23 Pf erhöht.
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Zeitraum
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1881-1975
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Land:
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D
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